Bögertag/Angestellt:innentag

Sowohl verbeamtete als auch angestellte Lehrer haben in jedem Schuljahr Anspruch auf einen freien Tag, der gemeinhin als “Bögertag” bezeichnet wird. Der Termin kann zwar prinzipiell individuell gewählt werden, es muss jedoch mit der Schule abgesprochen werden, ob ihm dienstliche Belange entgegenstehen (z.B. Prüfungstage o.Ä.).

Hinweis: Ein “vergessener” Bögertag kann im Folgejahr nicht nachgeholt werden.

Grundlage hierfür ist die AZVO (= Arbeitszeitverordnung: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten ) in der Fassung vom 16. Februar 2005, § 2: Gewährung eines freien Tages(die AZVO gilt – wegen der allgemeinen tarifvertraglichen Verweisungen des § 44 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 2 TV-L – hier auch für angestellte Lehrkräfte). Dass das, was im Folgenden als “Kalenderjahr” bezeichnet wird, für Lehrkräfte auf das Schuljahr bezogen gilt, wird aus dem in diesem Artikel ganz unten zitierten § 2a AZVO – Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer deutlich.

Die Beantragung des Bögertages erfolgt an der TMG schriftlich über den Internen Bereich auf der TMG Homepage.

Geschützt: TMG Intern

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