Eltern und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, am ersten Krankheitstag bis spätestens um 7:30 Uhr die Krankmeldung ihres Kindes per WebUntis (Hilfe finden Sie hier) vorzunehmen.
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Falls es technische Probleme geben sollte, schicken Sie bitte im Einzelfall eine E-Mail an des Sekretariat und an die jeweilige Klassenleitung. Im Ausnahmefall ist dies auch per Telefon möglich.
- Bei längerer Krankheit informieren Sie bitte die Klassenleitungen über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens und fragen nach der Möglichkeit Aufgaben, Arbeitshefte usw. zu organisieren.
- Teilen Sie uns bitte stets den Grund und die (mögliche) Dauer der Fernbleibens direkt über WebUntis mit, denn bei einem längerem Fernbleiben muss die Mitteilung der Erziehungsberechtigten spätestens am dritten Tag des Fernbleibens in Schriftform oder in elektronischer Form (WebUntis) vorliegen. Die Mitteilung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens enthalten, so sieht es die Ausführungsvorschrift (AV) Schulbesuchspflicht vor.
Gemäß der AV haben Schüler:innen in jedem Fall bei der Rückkehr in die Schule zusätzlich unverzüglich eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür (zum Beispiel Krankheit) ergeben (vgl. § 10 Abs. 3).
Beachten Sie außerdem:
- Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen (vgl. AV Schulbesuchspflicht § 10 Abs. 4).
- Lesen Sie unbedingt auch die weiteren Hinweise in § 10 sowie § 11 und den darin formulierten Kriterien zur Schulversäumnisanzeige.