Eltern und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, am ersten Krankheitstag bis spätestens um 7:30 Uhr die Krankmeldung ihres Kindes per WebUntis (Hilfe finden Sie hier) vorzunehmen.
Während der Schulferien melden Sie Ihr Kind bitte telefonisch beim SPB unter der Telefonnummer (030) 445 17 10 bis spätestens 7:30 Uhr krank.
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Falls es technische Probleme geben sollte, schicken Sie bitte im Einzelfall eine E-Mail an des Sekretariat und an die jeweilige Klassenleitung. Im Ausnahmefall ist dies auch per Telefon möglich.
- Bei längerer Krankheit informieren Sie bitte die Klassenleitungen über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens und fragen nach der Möglichkeit, Aufgaben, Arbeitshefte, usw. zu organisieren.
- Teilen Sie uns bitte stets den Grund und die (mögliche) Dauer der Fernbleibens direkt über WebUntis mit, denn bei einem längerem Fernbleiben muss die Mitteilung der Erziehungsberechtigten spätestens am dritten Tag des Fernbleibens in Schriftform oder in elektronischer Form (WebUntis) vorliegen. Die Mitteilung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens enthalten, so sieht es die Ausführungsvorschrift (AV) Schulbesuchspflicht vor.
Gemäß dieser AV gilt ab 16.03.2026:
App statt Papier: Wenn Sie Ihr Kind über WebUntis krankmelden und dabei den Grund (z. B. „Krankheit“) sowie die Dauer angeben, gilt dies ab als vollwertige Entschuldigung. Sie müssen dann nach Rückkehr in die Schule keine zusätzliche schriftliche Entschuldigung oder Unterschrift auf Papier einreichen.
Fristen beachten: Bitte tragen Sie die Abwesenheit am ersten Tag (morgens) in die App ein. Damit ist die Informationspflicht erfüllt.
Wahlfreiheit: Die Nutzung der digitalen Krankmeldung ist ein Angebot, keine Pflicht. Wer möchte, kann seinem Kind weiterhin eine handschriftliche Entschuldigung mitgeben.
Beachten Sie außerdem:
- Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen (vgl. AV Schulbesuchspflicht § 10 Abs. 4).
- Lesen Sie unbedingt auch die weiteren Hinweise in § 10 sowie § 11 und den darin formulierten Kriterien zur Schulversäumnisanzeige.
